Die ZA Praxiswertermittlung sorgt für Orientierung!

Vorab ist wichtig zu wissen,  dass es keine einheitliche und allgemeingültige Methode für die Wertermittlung einer Zahnarztpraxis gibt. Egal mit welchem Praxisbewertungsverfahren eine Zahnarztpraxis eingeschätzt wird, es handelt sich dabei immer um einen Näherungs- und Orientierungswert.


Warum eine Zahnarztpraxiswertermittlung dennoch wichtig ist, liegt auf der Hand:

  • Die Banken und Kreditgeber benötigen einen Orientierungswert für die Kredithöhe  und eine Prognose über den zukünftigen Erfolg &
  • Du benötigst einen Orientierungswert, um ungefähr abschätzen zu können, in welcher Verhandlungsspanne du dich mit deinen potenziellen Verhandlungspartnern bewegst. Sowohl als Abgeber als auch als Übernehmer.


Letztendlich entscheiden jedoch die Regeln des Marktes - Angebot und Nachfrage.

Nehmen wir ein stark vereinfachtes Beispiel einer Einzelzahnarztpraxis, die seit mehr als 15 Jahren weder saniert noch modernisiert wurde. Die Behandlungseinheiten sind bereits in die Jahre gekommen, der externe Medizintechniker ist wöchentlich in der Praxis im Einsatz und das Personal steht kurz vor dem Renteneintrittsalter.


Für den potentiellen Übernehmer*in ist hier vor allem entscheidend, ob die materiellen Wirtschaftsgüter für die Fortführung der Praxis noch ausreichend sind oder neu angeschafft werden müssen. Das bedeutet zum Beispiel: wie alt und in welcher Qualität sind die Behandlungsstühle und die Behandlungseinheiten, die Sitzgarnitur im Wartezimmer, das Röntgen usw.? Das Eigenlabor lassen wir hier mal außen vor.


Aber beginnen wir von vorn.

Generell bestimmt sich der Praxiswert einer Zahnarztpraxis per Definition aus einem materiellen und einem immateriellen Wert (sog. Goodwill).

Unter den materiellen Wirtschaftsgütern werden alle Investitionsgüter, die sich mobil oder fest eingebaut in der Zahnarztpraxis befinden, auch die so gennannten geringwertigen Wirtschaftsgüter inkl. Kleinmaterial und Verbrauchsgüter, die in der Praxis vorhanden und zum Betrieb der Praxis notwendig sind, verstanden.


Für die ZA Praxiswertermittlung wird hier in der Regel der Nutzwert aller dieser materiellen Wirtschaftsgüter angesetzt. In unserem Beispiel wird dieser nicht mehr sehr hoch eingeschätzt, da alle Wirtschaftsgüter bereits abgeschrieben sind und darüber hinaus wahrscheinlich noch umfangreiche Investitionen nötig werden. Mit anderen Worten der Übernehmer wird höchstwahrscheinlich kaum noch etwas für die Praxisausstattung (Wirtschaftsgüter) zahlen.

Der immaterielle Wert auch ideeller Wert (Goodwill) der Zahnarztpraxis hingegen, umfasst alle Möglichkeiten, Chancen und Beziehungen einer gut geführten Zahnarztpraxis mit einem festen Patientenstamm. Für den potenziellen Übernehmer stellt sich nun die Frage, inwieweit er wie lange von den Abstrahlungseffekten des Abgebers  und der Zahnarztpraxis am gegebenen Standort profitieren kann?


Auffallend ist, dass die  Zahnarztpraxis auf hohe stabile GKV und PKV Fallzahlen/ Qu., einen guten Gesamtfallwert und einen soliden Gewinn in den vergangenen drei Jahren blickt. Hinzu kommt, dass die Lage der Praxis mitten in Berlin hervorragend ist. Der alte Mietvertrag kann ebenfalls zu fast gleichen Konditionen übernommen werden und es besteht noch die Option die Wohnung nebenan mit den Praxisräumen zu verbinden und die Praxis zu vergrößern.

Das sind sehr gute Aussichten für den  oder die Übernehmer*in ähnlich gute wirtschaftliche Kennzahlen zu erwirtschaften und darüber hinaus zu wachsen. Doch welche methodischen Ansätze können in diesem Fall für die Bewertung zielführend sein?


Bei den alten Bewertungsverfahren wie das reine Umsatz- und Gewinnverfahren oder auch die Ärztekammermethode (bis 2011) wurden die immateriellen Werte, die zukünftigen Entwicklungspotenziale nur unzureichend bzw. gar nicht in die Bewertung einbezogen.

Daher verwenden wir das modifizierte Ertragswertverfahren für Zahnarztpraxen.  Es richtet sich nach den Standards des Instituts der Deutschen Wirtschaftsprüfer und gilt derzeit als marktübliches Verfahren für die Praxiswertermittlung. P.S. In einem Urteil vom 14.12.2011 wurde vom Bundessozialgericht (BSG) diese Methode für die Praxisbewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen als geeignet anerkannt. 

             

Die Besonderheit liegt darin, dass neben den vergangenheitsbezogene Praxiskennzahlen (bereinigter Umsatz/ Kosten/ Gewinn), auch Übernahmevorteile und Potenziale bei der Zahnarztpraxisübernahme mit berücksichtigt werden. Darüber hinaus wird projiziert, dass alle Vorteile durch vorhandene Patientenbeziehungen, Kooperationspartner, die Lage, günstiger Mietvertrag etc. für einen gewissen Zeitraum an den Praxisübernehmer*in "mit verkauft" werden.  Bei einer Zahnarztpraxis kann sich das erfahrungsgemäß auf 2-5 Jahre erstrecken.



Das "i- Tüpfelchen" bei dem modifizierten Ertragswertverfahren ist, dass die zukünftigen immaterielle ZA Praxiswerte abschließend noch auf den Zeitpunkt der ZA Praxiswertermittlung abgezinst, inflationsbereinigt und mit einem Risikozuschlag für Selbständigkeit verrechnet werden.

Zum Schluss wird der materielle Wert + immaterieller Wert zu einem Gesamtpraxiswert addiert.

Wir arbeiten bei jeder Zahnarztpraxiswertbewertung sehr gewissenhaft und nach der aktuellsten Bewertungsmethode. Das ist unser Versprechen! 

Vorab ist wichtig zu wissen,  dass es keine einheitliche und allgemeingültige Methode für die Wertermittlung einer Zahnarztpraxis gibt. Egal mit welchem Praxisbewertungsverfahren eine Zahnarztpraxis eingeschätzt wird, es handelt sich dabei immer um einen Näherungs- und Orientierungswert.

Warum eine Zahnarztpraxiswertermittlung dennoch wichtig ist, liegt auf der Hand:

  • Die Banken und Kreditgeber benötigen einen Orientierungswert für die Kredithöhe  und eine Prognose über den zukünftigen Erfolg &
  • Du benötigst einen Orientierungswert, um ungefähr abschätzen zu können, in welcher Verhandlungsspanne du dich mit deinen potenziellen Verhandlungspartnern bewegst. Sowohl als Abgeber als auch als Übernehmer.

Letztendlich entscheiden jedoch die Regeln des Marktes - Angebot und Nachfrage.

Nehmen wir ein stark vereinfachtes Beispiel einer Einzelzahnarztpraxis, die seit mehr als 15 Jahren weder saniert noch modernisiert wurde. Die Behandlungseinheiten sind bereits in die Jahre gekommen, der externe Medizintechniker ist wöchentlich in der Praxis im Einsatz und das Personal steht kurz vor dem Renteneintrittsalter.

Für den potentiellen Übernehmer*in ist hier vor allem entscheidend, ob die materiellen Wirtschaftsgüter für die Fortführung der Praxis noch ausreichend sind oder neu angeschafft werden müssen.

 

Das bedeutet zum Beispiel: wie alt und in welcher Qualität sind die Behandlungsstühle und die Behandlungseinheiten, die Sitzgarnitur im Wartezimmer, das Röntgen usw.?  Das Eigenlabor lassen wir hier mal außen vor.

Aber beginnen wir von vorn.

Generell bestimmt sich der Praxiswert einer Zahnarztpraxis per Definition aus einem materiellen und einem immateriellen Wert (sog. Goodwill).

Unter den materiellen Wirtschaftsgütern werden alle Investitionsgüter, die sich mobil oder fest eingebaut in der Zahnarztpraxis befinden, auch die so gennannten geringwertigen Wirtschaftsgüter inkl. Kleinmaterial und Verbrauchsgüter, die in der Praxis vorhanden und zum Betrieb der Praxis notwendig sind, verstanden.

Für die ZA Praxiswertermittlung wird hier in der Regel der Nutzwert aller dieser materiellen Wirtschaftsgüter angesetzt. In unserem Beispiel wird dieser nicht mehr sehr hoch eingeschätzt, da alle Wirtschaftsgüter bereits abgeschrieben sind und darüber hinaus wahrscheinlich noch umfangreiche Investitionen nötig werden. Mit anderen Worten der Übernehmer wird höchstwahrscheinlich kaum noch etwas für die Praxisausstattung (Wirtschaftsgüter) zahlen.

Der immaterielle Wert auch ideeller Wert (Goodwill) der Zahnarztpraxis hingegen, umfasst alle Möglichkeiten, Chancen und Beziehungen einer gut geführten Zahnarztpraxis mit einem festen Patientenstamm. Für den potenziellen Übernehmer stellt sich nun die Frage, inwieweit er wie lange von den Abstrahlungseffekten des Abgebers  und der Zahnarztpraxis am gegebenen Standort profitieren kann?

Auffallend ist, dass die  Zahnarztpraxis auf hohe stabile GKV und PKV Fallzahlen/ Qu., einen guten Gesamtfallwert und einen soliden Gewinn in den vergangenen drei Jahren blickt. Hinzu kommt, dass die Lage der Praxis mitten in Berlin hervorragend ist. Der alte Mietvertrag kann ebenfalls zu fast gleichen Konditionen übernommen werden und es besteht noch die Option die Wohnung nebenan mit den Praxisräumen zu verbinden und die Praxis zu vergrößern.

Das sind sehr gute Aussichten für den  oder die Übernehmer*in ähnlich gute wirtschaftliche Kennzahlen zu erwirtschaften und darüber hinaus zu wachsen. Doch welche methodischen Ansätze können in diesem Fall für die Bewertung zielführend sein?

Bei den alten Bewertungsverfahren wie das reine Umsatz- und Gewinnverfahren oder auch die Ärztekammermethode (bis 2011) wurden die immateriellen Werte, die zukünftigen Entwicklungspotenziale nur unzureichend bzw. gar nicht in die Bewertung einbezogen.

Daher verwenden wir das modifizierte Ertragswertverfahren für Zahnarztpraxen.  Es richtet sich nach den Standards des Instituts der Deutschen Wirtschaftsprüfer und gilt derzeit als marktübliches Verfahren für die Praxiswertermittlung.

P.S. In einem Urteil vom 14.12.2011 wurde vom Bundessozialgericht (BSG) diese Methode für die Praxisbewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen als geeignet anerkannt. 

             

Die Besonderheit liegt darin, dass neben den vergangenheitsbezogene Praxiskennzahlen (bereinigter Umsatz/ Kosten/ Gewinn), auch Übernahmevorteile und Potenziale bei der Zahnarztpraxisübernahme mit berücksichtigt werden. Darüber hinaus wird projiziert, dass alle Vorteile durch vorhandene Patientenbeziehungen, Kooperationspartner, die Lage, günstiger Mietvertrag etc. für einen gewissen Zeitraum an den Praxisübernehmer*in "mit verkauft" werden.  Bei einer Zahnarztpraxis kann sich das erfahrungsgemäß auf 2-5 Jahre erstrecken.

Das "i- Tüpfelchen" bei dem modifizierten Ertragswertverfahren ist, dass die zukünftigen immaterielle ZA Praxiswerte abschließend noch auf den Zeitpunkt der ZA Praxiswertermittlung abgezinst, inflationsbereinigt und mit einem Risikozuschlag für Selbständigkeit verrechnet werden.

Zum Schluss wird der materielle Wert + immaterieller Wert zu einem Gesamtpraxiswert addiert.

Wir arbeiten bei jeder Zahnarztpraxiswertbewertung sehr gewissenhaft und nach der aktuellsten Bewertungsmethode. Das ist unser Versprechen!