Die Praxisabgabe reibungslos gestalten.

Folgende Punkte sind bei der Übergabe von den Praxisabgebern*innen zu berücksichtigen:


1. Frühzeitig den gesamten Abgabeprozess planen

Wenn möglich bereits 3 bis 5 Jahre vor der geplanten Abgabe zusammen mit spezialisierten Steuer- und Praxisberater und Rechtsanwälten. Dadurch kann der Praxiswert nachhaltig gesteigert werden ("Braut schmücken"), die eigene Arbeitszeit auf Wunsch bereits reduziert und durch die Anstellung eines Nachfolgers*in die gesamte KV Zulassungsübergabe deutlich vereinfacht werden. Nicht zu vergessen, Steuervorteile können so sinnvoll genutzt werden.


2. Sämtliche Modalitäten mit der Kassenärztlichen Vereinigung besprechen und ggf. Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrenes stellen (mind. 6 bis 12 Monate vor Abgabe)

In einem zulassungsgesperrten Bereich muss der KV Sitz bei der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung zur Ausschreibung, d.h. zur Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens angemeldet werden.


2. Prüfung des Praxismietvertrages und Abstimmung mit dem Vermieter

Übernahme Praxismietvertrag: es besteht kein Anspruch gegenüber dem Vermieter an einen neuen Mieter im Rahmen der Praxisnachfolge zu vermieten, daher müssen sich Nachfolger und Vermieter frühzeitig einigen.


2. Information aller Praxis - Vertragspartner und Vorbereitung der Vertragsübergabe

  • Telefonanschluss inklusive bisheriger Telefonnummer und Internet
  • Service- und Wartungsverträge, z.B. Praxissoftware.
  • Leasingverträgen, z.B. für medizinische Geräte
  • ggf. Prüfung weiterer Verträge, die übernommen oder gekündigt werden.


3. Information des Personals

Für den Fall, dass Sie Ihren Praxisübernehmer*in nicht anstellen oder Ihren KV Sitz im Job- Sharing teilen, empfehlen wir mit Ihrem Personal offen über Ihre Pläne zu sprechen und sie mit in den Übergabeprozess zu involvieren (z.B. in Meetings oder Workshops mit ihrem Nachfolger*in). Bei der Praxisübergabe wird per Gesetz auch das Personal und die bestehenden Arbeitsverträge übernommen.


4. Information der Patienten

Übernahme der Patientendatei unter Berücksichtigung der ärztlichen Schweigepflicht. Abstimmung bezüglich der Informationen zu einzelnen Patienten.


5. Übergangszeitraum

Es besteht die Möglichkeit, dass Sie als Abgeber*in Ihren Nachfolger*in in Ihrer Praxis einstellen. Nach drei Jahren können Sie somit auch in einem zulassungsgesperrten Bereich auf den Antrag für die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens verzichten. Ihr angestellter Arzt/ Ärztin hat sich automatisch für Ihre Praxisnachfolge qualifiziert. In diesen drei Jahren können Sie, sich auf Ihren Ruhestand vorbereiten, als Berater oder in Vertretungsfunktion zur Verfügung stehen.


6. Versicherungen

Ggf. ist eine Anpassung, Kündigung bestehender Versicherungen oder ein Neuabschluss notwendig. Information der Berufshaftpflicht (vor allem unter dem Aspekt der Nachhaftung), Krankenversicherung usw.


7. Privates

Prüfung und Ausschluss von ggf. private Gegenstände (Bilder, Handy, Pkw etc.), die nicht im Kaufpreis enthalten, aber im Anlagevermögen aufgelistet, sind.

Information des Versorgungswerkes, Ärztekammer, Verbände etc.


8. Inventarliste/ Übergabeprotokoll



Mehr als woanders, gilt hier die Devise: "Der frühe Vogel fängt den Wurm."