Wer die Wahl hat, hat die Qual!
Praxiskonstrukte im Visier.
Einzelpraxis
- Durch Übernahme oder Neugründung.
- Du bist dein eigener Chef.
- Keine Abstimmung mit Kollegen notwendig.
- Unternehmerische Entscheidungen müssen/können alleine getroffen werden.
- Vertretung ist oft schwieriger.
Reine Privatpraxis
- Besitzt keinen Vertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen, also keine Kassenzulassung.
- Behandlung ist demnach nur bei Privatpatient*innen möglich oder Selbstzahler.
Gemeinschaftspraxis (BAG/ üBAG)
- Muss durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden.
- Die Ärzte müssen nicht zwingend die gleiche Fachrichtung haben.
- Gut für diejenigen, die nicht gerne alleine arbeiten oder sich lieber mit einen Kollegen absprechen.
- Rein wirtschaftlich betrachtet, ist die BAG oft effizienter.
- Entscheidungen können allerdings nicht mehr alleine getroffen werden (Abstimmungsverhältnis)
- Die Wahl des Partners sollte gut überlegt sein. Viele scheitern, aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen.
- Es wird alles geteilt: das Personal, die Räumlichkeiten, die Ausstattung und das Honorar.
- Gute Vertretungsregelungen möglich (bei gleicher Fachrichtung).
- Teil-BAG: beteiligte Arztpraxen bestehen unabhängig voneinander, können aber ein definiertes Leistungsspektrum gemeinsam anbieten.
Praxisgemeinschaft
- Eine Genehmigung durch den Zulassungsausschuss ist nicht notwendig, allerdings eine Anzeige bei der zuständigen KV.
- Ärzte, gleicher oder unterschiedlicher Fachrichtungen, teilen sich die Praxisräume, das Personal, die Betriebsmittel.
- Es erfolgt eine getrennte Abrechnung.
- Jeder besitzt einen eigenen Patientenstamm.
- Zugang zu den Patientendaten muss streng geregelt sein, um Vermischung und Streit zu reduzieren.
- Einfache Vertretungsmöglichkeit (Achtung: Risiko der Vermischung des Patientenstamms möglich)
- Klare Regelungen zu Verantwortlichkeiten (Personal, Verwaltung, Haftung usw.) sowie Kostenübernahmen notwendig.
Jobsharing
- Zulassungsausschuss muss Job-Sharing begrenzt gewähren.
- Ermöglicht Neuzulassungen in einem gesperrten Bereich.
- Voraussetzung: Kooperation mit einem bereits zugelassenen Kollegen*in der gleichen Fachrichtung.
- Berücksichtigung des Kooperationspartner bei Praxisabgabe.
- Patienten, Räumlichkeiten, Personal sowie Medizintechnik wird geteilt.
- Gemeinsame Honorar-Abrechnung über eine Arztnummer.
- Die Leistungsausweitung ist begrenzt
Arztpraxis mit Teilzulassung
- Beantragung einer Teilzulassung möglich. (Halbierung der vorgegebenen Sprechstunden von 20 auf 10 sowie des Bereitschaftsdienstes)
- Allerdings gilt diese Einschränkung nicht für die zeitliche Verfügbarkeit, das bedeutet, du musst deinen Patient*innen auch zu Zeiten ohne Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen.
- Dadurch ist mehr Zeit für die Familie möglich oder eine zusätzliche geringe Teilzeitanstellung im Krankenhaus, Medizinischen Versorgungszentrums, Universität etc.
- Eine Teilzulassung lässt sich nicht jederzeit in eine volle Zulassung umwandeln (gesperrter Planungsbereich).