Wer die Wahl hat, hat die Qual!

Praxiskonstrukte im Visier.

Einzelpraxis

  • Durch Übernahme oder Neugründung.
  • Du bist dein eigener Chef.
  • Keine Abstimmung mit Kollegen notwendig.
  • Unternehmerische Entscheidungen müssen/können alleine getroffen werden.
  • Vertretung ist oft schwieriger.


Reine Privatpraxis

  • Besitzt keinen Vertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen, also keine Kassenzulassung.
  • Behandlung ist demnach nur bei Privatpatient*innen möglich oder Selbstzahler.


Gemeinschaftspraxis (BAG/ üBAG)

  • Muss durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden.
  • Die Ärzte müssen nicht zwingend die gleiche Fachrichtung haben.
  • Gut für diejenigen, die nicht gerne alleine arbeiten oder sich lieber mit einen Kollegen absprechen.
  • Rein wirtschaftlich betrachtet, ist die BAG oft effizienter.
  • Entscheidungen können allerdings nicht mehr alleine getroffen werden (Abstimmungsverhältnis)
  • Die Wahl des Partners sollte gut überlegt sein. Viele scheitern, aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen.
  • Es wird alles geteilt: das Personal, die Räumlichkeiten, die Ausstattung und das Honorar.
  • Gute Vertretungsregelungen möglich (bei gleicher Fachrichtung).
  • Teil-BAG: beteiligte Arztpraxen bestehen unabhängig voneinander, können aber ein definiertes Leistungsspektrum gemeinsam anbieten.


Praxisgemeinschaft

  • Eine Genehmigung durch den Zulassungsausschuss ist nicht notwendig, allerdings eine Anzeige bei der zuständigen KV.
  • Ärzte, gleicher oder unterschiedlicher Fachrichtungen, teilen sich die Praxisräume, das Personal, die Betriebsmittel.
  • Es erfolgt eine getrennte Abrechnung.
  • Jeder besitzt einen eigenen Patientenstamm.
  • Zugang zu den Patientendaten muss streng geregelt sein, um Vermischung und Streit zu reduzieren.
  • Einfache Vertretungsmöglichkeit (Achtung: Risiko der Vermischung des Patientenstamms möglich)
  • Klare Regelungen zu Verantwortlichkeiten (Personal, Verwaltung, Haftung usw.) sowie Kostenübernahmen notwendig.


Jobsharing

  • Zulassungsausschuss muss Job-Sharing begrenzt gewähren.
  • Ermöglicht Neuzulassungen in einem gesperrten Bereich.
  • Voraussetzung: Kooperation mit einem bereits zugelassenen Kollegen*in der gleichen Fachrichtung.
  • Berücksichtigung des Kooperationspartner bei Praxisabgabe.
  • Patienten, Räumlichkeiten, Personal sowie Medizintechnik wird geteilt.
  • Gemeinsame Honorar-Abrechnung über eine Arztnummer.
  • Die Leistungsausweitung ist begrenzt

Arztpraxis mit Teilzulassung

  • Beantragung einer Teilzulassung möglich. (Halbierung der vorgegebenen Sprechstunden von 20 auf 10 sowie des Bereitschaftsdienstes)
  • Allerdings gilt diese Einschränkung nicht für die zeitliche Verfügbarkeit, das bedeutet, du musst deinen Patient*innen auch zu Zeiten ohne Bereitschaftsdienst zur Verfügung stehen.
  • Dadurch ist mehr Zeit für die Familie möglich oder eine zusätzliche geringe Teilzeitanstellung im Krankenhaus, Medizinischen Versorgungszentrums, Universität etc.
  • Eine Teilzulassung lässt sich nicht jederzeit in eine volle Zulassung umwandeln (gesperrter Planungsbereich).


MVZ

  • interdisziplinäre Zusammenarbeit bei Teilung der Kosten und Patienten.
  • ist eine Berufsausübungsgemeinschaft und kann von zugelassenen Ärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern, Apothekern oder Heil- und Hilfsmittelerbringern gegründet werden.
  • Ärztliche Leitung, die selbst im MVZ tätig ist, notwendig.
  • Ärzte sind gemeinsam zugelassen.
  • Abrechnung über die kassenärztliche Vereinigung oder per Privatliquidation.

MVZ

  • Interdisziplinäre Zusammenarbeit bei Teilung der Kosten und Patienten.
  • Ist eine Berufsausübungsgemeinschaft und kann von zugelassenen Ärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern, Apothekern oder Heil- und Hilfsmittelerbringern gegründet werden.
  • Ärztliche Leitung, die selbst im MVZ tätig ist, notwendig.
  • Ärzte sind gemeinsam zugelassen.
  • Abrechnung über die kassenärztliche Vereinigung oder per Privatliquidation.